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Für Förderungen von Qualifizierungsmaßnahmen und persönliche Förderungsmöglichkeiten durch das
Arbeitsmarktservice kontaktieren Sie bitte Ihre regionale Geschäftsstelle des AMS.
http://www.ams.at/
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF
Das Arbeitsmarktservice Wien fördert unter gewissen Vorraussetzungen auch heuer
wieder die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten. Dies dient sowohl der
Beschäftigungssicherung der Arbeitnehmer/-innen als auch der Wettbewerbsfähgkeit
des Unternehmens. Diese Förderungen können nur von Arbeitgeber/-innen beantragt
werden. Die Förderung wird aus Mitteln des Arbeitsmarktservice Wien und des
Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert.
WAFF-Förderungen
Das WAFF-Weiterbildungskonto ist eine Aktion der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds.
Gefördert werden Personen mit dem aktuellen Wohnsitz in Wien grundsätzlich
mit 50% der Kosten für berufliche Weiterbildungskurse und Seminare, maximal
aber € 150. Auskünfte erhalten Sie beim WAFF unter der Tel 217 48/ DW 213 oder 214.
http://www.waff.at
Qualifizierung 45+
Dieses Programm unterstützt berufsbezogene Weiterbildung von Wiener Beschäftigten
ab 45 Jahren. Gefördert werden 75% der Kurskosten bis max. € 700 bei einem
vom waff anerkannten Bildungsträger.
Bevorzugt Berufstätige, deren höchster Abschluss Lehre oder BMS ist. Höher qualifizierte
Beschäftigte können die Förderung dann in Anspruch nehmen, wenn sie von Arbeitsplatzverlust
bedroht sind oder ihre Qualifikationen am Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar
sind.
Vorraussetzung: zumindest ein Beratungsgespräch – Tel.: 01/ 217 48 – 55
NOVA
Informations- und Beratungsangebot und Training für Frauen und Männer mit Betreungspflichten,
die ihren beruflichen Wiedereinstieg planen, für schwangere Frauen, karenzierte
Personen (ohne und mit aufrechtem Dienstverhältnis) und arbeitslose Frauen.
Informationstelefon: 01/217 48 – 665
FRECH – Frauen ergreifen Chancen
Das Beratungscenter Frech unterstützt berufstätige Wiener Frauen, die sich verändern
wollen und gibt Information/beratung zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten
Erstinformation: 01/217 48 – 55
NIEDERÖSTERREICH
Unselbständig erwerbstätige Teilnehmer/-innen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in NÖ haben,
können auf Antrag eine NÖ-Arbeitnehmerförderung (NÖ-Kurskostenbeitrag) durch
das Land NÖ erhalten. Formulare sind im Kudnenservice des WIFI Wien sowie
beim Amt der NÖ Landesregierung in Korneuburg, Telefon: 02262/9025 erhältlich.
Fahrkostenzuschlag
Teilnehmer/-innen (unselbständige Erwerbstätige), die ihren ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich
haben, können auf Antrag einen Fahrkostenzuschuss durch das Lnad NÖ erhalten.
Formulare sind im Kundenservice des WIFI Wien erhältlich, oder Antragstellung
beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
STEUER TIPPS
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung
§ 4 EstG – durch das Steuerreformgesetz 2000 geändert – regelt, dass Aufwendungen
zur beruflichen Aus- und Weiterbildung steuerlich absetzbar sind – allerdings
nur dann, wenn die Seminare mit dme bis dato ausgeübten (art)verwandten Beruf
zu tun haben. Nicht abzugsföhig sind Aufwendungen für Ausbuildungen, die der
privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik,
Ernährung, Sport, etc.).
Unselbständige Erwerbstätige können ihre Weiterbildungskosten (d.h. die Bruttobeträge der
Rechnungen) im Sinne der werbungskosten in der Jahressteuererklärung anführen.
Unternehmer/-innen, die in die Ais-und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter/-innen
investieren, können eine Bildungsfreibetrag von bis zu 20% der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern
die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind.
Anhebung des Bildungsfreibetrages
Der Bildungsfreibetrag, der Investitionen von Betrieben in „human-capital“ fördert,
beträgt 20%- Mit der Förderung der iNvestition in die Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen
will man den Aisbildungsstand der Belegschaft verbessern. Die österreichischen
Betriebe sollen damit ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb
stärken können.
Die Bildungsprämie von 6% steht für Aufwendungen zu, für die auch der 9%ige bzw.
jetzt 20%ige Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann. Von diesen
Aufwendungen kann entweder der Bildungsfreibetrag oder die Bildungsprämie
oder in wahlfreier Kombination für einen Teild der Aufwendungen der Bildungsfreibetrag
und für den anderen Teil die Bildungsprämie in Anspruch genommen werden. Die
Ausschlussregelung bewirkt lediglich, dass für ein und dieselben Aufwendungen
nicht zusätzlich zum Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie zusteht.
"Ihr Erfolg ist unser Ziel!"
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